§ 1839 BGB – Bereithaltung von Verfügungsgeld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
(1)Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
(2)Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 1839 BGB
1
2022-12-09
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
8
- § 1798Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
- § 1836Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
- § 1838Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1840Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841Anlagepflicht
- § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1845Sperrvereinbarung
- § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1838Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1840Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841Anlagepflicht
- § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845Sperrvereinbarung