§ 1841 BGB – Anlagepflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
(1)Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
(2)Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
Rechtsprechung zu § 1841 BGB
1
2021-02-10
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 1839Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1845Sperrvereinbarung
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1860Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1838Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845Sperrvereinbarung