§ 1853 BGB – Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
2.zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1850Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1852Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte