§ 1850 BGB – Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist,
2.zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist,
3.zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist,
4.zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt,
5.zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie
6.zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück.
Rechtsprechung zu § 1850 BGB
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2026-03-26
2025-05-22
2024-08-14
2024-04-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1852Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1853Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte