§ 1852 BGB – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
a)ein Erwerbsgeschäft oderb)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,erwirbt oder veräußert,
2.zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
3.zur Erteilung einer Prokura.
Rechtsprechung zu § 1852 BGB
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2019-09-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1850Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1853Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte