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§ 1855 BGB – Erklärung der Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 5 – Genehmigungserklärung

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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