§ 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2)§ 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1644 BGB
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2024-09-04
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1855Erklärung der Genehmigung
- § 1856Nachträgliche Genehmigung
- § 1857Widerrufsrecht des Vertragspartners
- § 1858Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 1860Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631cVerbot der Sterilisation
- § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes
- § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1633
- § 1638Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1640Vermögensverzeichnis
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1648Ersatz von Aufwendungen
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1664Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1665
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672