§ 1795 BGB – Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft › Kapitel 2 – Personensorge
(1)Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(2)Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
1.zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
2.zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und
3.zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.
(3)Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
Rechtsprechung zu § 1795 BGB
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2024-12-10
2024-04-18
2024-04-10
2023-02-16
2023-01-17
2022-04-28
2021-03-24
2021-03-11
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1788Rechte des Mündels
- § 1855Erklärung der Genehmigung
- § 1856Nachträgliche Genehmigung
- § 1857Widerrufsrecht des Vertragspartners
- § 1858Einseitiges Rechtsgeschäft