§ 2065 BGB – Bestimmung durch Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2)Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Rechtsprechung zu § 2065 BGB
2
2022-07-11
2021-11-10
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2064Persönliche Errichtung
- § 2066Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067Verwandte des Erblassers
- § 2068Kinder des Erblassers
- § 2069Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung