§ 2070 BGB – Abkömmlinge eines Dritten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
Rechtsprechung zu § 2070 BGB
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2023-02-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2064Persönliche Errichtung
- § 2065Bestimmung durch Dritte
- § 2066Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067Verwandte des Erblassers
- § 2068Kinder des Erblassers
- § 2069Abkömmlinge des Erblassers
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2081Anfechtungserklärung
- § 2082Anfechtungsfrist