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§ 2069 BGB – Abkömmlinge des Erblassers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

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Rechtsprechung zu § 2069 BGB

4
2025-11-20
2025-03-26
2023-03-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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