§ 2075 BGB – Auflösende Bedingung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Rechtsprechung zu § 2075 BGB
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2016-06-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2064Persönliche Errichtung
- § 2065Bestimmung durch Dritte
- § 2066Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067Verwandte des Erblassers
- § 2068Kinder des Erblassers
- § 2069Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2081Anfechtungserklärung
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086Ergänzungsvorbehalt