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§ 2266 BGB – Gemeinschaftliches Nottestament

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 8 – Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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