§ 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1)Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2)Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3)Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 2250 BGB
3
2023-05-16
2014-06-11
2013-06-26
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 7Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
- § 8Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
- § 26Vorstand und Vertretung
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2266Gemeinschaftliches Nottestament
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230
- § 2231Ordentliche Testamente
- § 2232Öffentliches Testament
- § 2233Sonderfälle
- § 2247Eigenhändiges Testament
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253Widerruf eines Testaments
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2259Ablieferungspflicht
- § 2260
- § 2261
- § 2262