§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 8 – Gemeinschaftliches Testament
(1)Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2)Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3)Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2271 BGB
7
2025-03-26
2024-05-22
2021-01-27
2019-09-25
2016-05-25
2011-02-16
2011-01-12
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 2270Wechselbezügliche Verfügungen
- § 2289
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden