§ 2082 BGB – Anfechtungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2)Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Rechtsprechung zu § 2082 BGB
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2016-05-25
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2340Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- § 2345Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2070Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2081Anfechtungserklärung
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086Ergänzungsvorbehalt