§ 349 BGB – Erklärung des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 – Rücktritt Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ve
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Rechtsprechung zu § 349 BGB
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2026-02-11
2024-03-06
2023-03-21
2022-07-05
2021-07-21
2020-10-14
2019-03-05
2018-10-17