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§ 349 BGB – Erklärung des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 – Rücktritt Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ve

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

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Rechtsprechung zu § 349 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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