§ 346 BGB – Wirkungen des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 – Rücktritt Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ve
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, was beim Rücktritt mit bereits erbrachten Leistungen geschieht. Empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen sind zurückzugeben. Ist dies ausgeschlossen, etwa weil die Sache verbraucht, veräußert, verarbeitet oder verschlechtert wurde, ist Wertersatz zu leisten, wobei Verschlechterung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch unberücksichtigt bleibt. Der Wertersatz entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Mangel erst bei der Verarbeitung auftrat, der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat, oder bei gesetzlichem Rücktrittsrecht der Berechtigte die übliche Sorgfalt beachtet hat; eine verbleibende Bereicherung ist dennoch herauszugeben. Bei Pflichtverletzungen kann der Gläubiger zudem Schadensersatz nach Maßgabe anderer Vorschriften verlangen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 346 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Verweise auf diese Vorschrift
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
- § 347Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 439Nacherfüllung
- § 441Minderung
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 635Nacherfüllung
- § 638Minderung
- § 651mMinderung