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§ 346 BGB – Wirkungen des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 – Rücktritt Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ve

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, was beim Rücktritt mit bereits erbrachten Leistungen geschieht. Empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen sind zurückzugeben. Ist dies ausgeschlossen, etwa weil die Sache verbraucht, veräußert, verarbeitet oder verschlechtert wurde, ist Wertersatz zu leisten, wobei Verschlechterung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch unberücksichtigt bleibt. Der Wertersatz entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Mangel erst bei der Verarbeitung auftrat, der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat, oder bei gesetzlichem Rücktrittsrecht der Berechtigte die übliche Sorgfalt beachtet hat; eine verbleibende Bereicherung ist dennoch herauszugeben. Bei Pflichtverletzungen kann der Gläubiger zudem Schadensersatz nach Maßgabe anderer Vorschriften verlangen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2)Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3)Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4)Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

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Rechtsprechung zu § 346 BGB

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2024-12-12
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