§ 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 – Rücktritt Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ve
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 348 BGB
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2026-02-11
2025-07-23
2025-05-06
2025-01-14
2024-11-13
2024-05-15
2023-11-07
2023-11-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
- § 327oErklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- § 439Nacherfüllung
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 635Nacherfüllung