§ 449 BGB – Eigentumsvorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2)Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3)Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Rechtsprechung zu § 449 BGB
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2021-10-22
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2020-12-15
2019-12-12
2019-12-12
2019-01-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446Gefahr- und Lastenübergang
- § 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
- § 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
- § 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
- § 451Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
- § 452Schiffskauf
- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte