§ 445b BGB – Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2)Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446Gefahr- und Lastenübergang
- § 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
- § 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
- § 449Eigentumsvorbehalt
- § 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
- § 451Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
- § 452Schiffskauf
- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte