§ 444 BGB – Haftungsausschluss
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rechtsprechung zu § 444 BGB
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2026-03-27
2026-02-26
2025-07-23
2025-05-08
2025-02-20
2024-12-06
2024-07-11
2024-06-21
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434Sachmangel
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446Gefahr- und Lastenübergang
- § 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
- § 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
- § 449Eigentumsvorbehalt
- § 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
- § 451Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
- § 452Schiffskauf
- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte