§ 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 5 – Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Rechtsprechung zu § 512 BGB
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2026-05-06
2024-02-27
2021-02-24
2019-11-05
2016-01-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 511Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
- § 514Unentgeltliche Darlehensverträge
- § 515
Verweise auf diese Vorschrift
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