§ 515 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 6 – Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Unentgeltliche Finanzierungshilfen§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Rechtsprechung zu § 515 BGB
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2026-05-06
2022-11-09
2020-09-09
2020-09-09
2020-09-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 514Unentgeltliche Darlehensverträge
Verweise auf diese Vorschrift
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