§ 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(1)Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2)Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Rechtsprechung zu § 540 BGB
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2026-01-28
2023-09-13
2022-04-27
2021-12-02
2021-01-13
2021-01-13
2020-12-11
2016-11-09
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546Rückgabepflicht des Mieters
- § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 548aMiete digitaler Produkte