§ 585a BGB – Form des Landpachtvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Rechtsprechung zu § 585a BGB
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2025-05-09
2020-11-06
2020-09-17
2011-04-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 585Begriff des Landpachtvertrags
- § 585bBeschreibung der Pachtsache
- § 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586aLasten der Pachtsache
- § 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 590bNotwendige Verwendungen
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591aWegnahme von Einrichtungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen