§ 591a BGB – Wegnahme von Einrichtungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 585Begriff des Landpachtvertrags
- § 585aForm des Landpachtvertrags
- § 585bBeschreibung der Pachtsache
- § 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586aLasten der Pachtsache
- § 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 590bNotwendige Verwendungen
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
- § 592Verpächterpfandrecht
- § 593Änderung von Landpachtverträgen
- § 593aBetriebsübergabe
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594aKündigungsfristen
- § 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- § 594dTod des Pächters
- § 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 594fSchriftform der Kündigung