§ 590b BGB – Notwendige Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 585Begriff des Landpachtvertrags
- § 585aForm des Landpachtvertrags
- § 585bBeschreibung der Pachtsache
- § 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586aLasten der Pachtsache
- § 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591aWegnahme von Einrichtungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
- § 592Verpächterpfandrecht
- § 593Änderung von Landpachtverträgen
- § 593aBetriebsübergabe
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594aKündigungsfristen
- § 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- § 594dTod des Pächters