§ 587 BGB – Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
(1)Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2)Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 585Begriff des Landpachtvertrags
- § 585aForm des Landpachtvertrags
- § 585bBeschreibung der Pachtsache
- § 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586aLasten der Pachtsache
- § 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 590bNotwendige Verwendungen
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591aWegnahme von Einrichtungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
- § 592Verpächterpfandrecht
- § 593Änderung von Landpachtverträgen
- § 593aBetriebsübergabe
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks