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§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 – Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

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Rechtsprechung zu § 598 BGB

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2020-01-24
2011-10-18

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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