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Europaius

§ 599 BGB – Haftung des Verleihers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 – Leihe

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Rechtsprechung zu § 599 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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