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§ 605 BGB – Kündigungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 – Leihe

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.wenn der Entleiher stirbt.

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Rechtsprechung zu § 605 BGB

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2014-05-16
2011-11-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.