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Europaius

§ 603 BGB – Vertragsmäßiger Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 – Leihe

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

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Rechtsprechung zu § 603 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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