Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 607 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 7 – Sachdarlehensvertrag

(1)Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2)Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 607 BGB

18
2024-11-13
2022-11-23
2021-10-07
2016-07-12
2015-05-21
2014-10-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.