§ 650q BGB – Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2 – Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
(1)Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2)Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.
Rechtsprechung zu § 650q BGB
1
2022-11-17
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650cVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
- § 650eSicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650hSchriftform der Kündigung