§ 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 2 – Bauvertrag · nichtamtliche Überschrift
Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
Rechtsprechung zu § 650c BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
Verweise auf diese Vorschrift
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650dEinstweilige Verfügung
- § 650mAbschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 650qAnwendbare Vorschriften