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§ 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10 – Maklervertrag › Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

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Rechtsprechung zu § 656b BGB

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2025-03-06
2025-03-06
2024-03-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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