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§ 675a BGB – Informationspflichten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2 – Geschäftsbesorgungsvertrag Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzübersc

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

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Rechtsprechung zu § 675a BGB

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2021-06-29
2019-02-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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