§ 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2 – Geschäftsbesorgungsvertrag Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzübersc
Kurz erklärt
Auf entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge in Form eines Dienst- oder Werkvertrags finden, soweit nicht abweichend bestimmt, die §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 entsprechende Anwendung, sowie § 671 Abs. 2, falls ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht. Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, haftet für Schäden aus deren Befolgung grundsätzlich nicht, unbeschadet einer Verantwortlichkeit aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmung. Verträge über die Vermittlung einer Anmeldung oder Registrierung zu von Dritten durchgeführten Gewinnspielen bedürfen der Textform.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 675 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 674Fiktion des Fortbestehens