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§ 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2 – Geschäftsbesorgungsvertrag Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzübersc

Kurz erklärt

Auf entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge in Form eines Dienst- oder Werkvertrags finden, soweit nicht abweichend bestimmt, die §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 entsprechende Anwendung, sowie § 671 Abs. 2, falls ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht. Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, haftet für Schäden aus deren Befolgung grundsätzlich nicht, unbeschadet einer Verantwortlichkeit aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmung. Verträge über die Vermittlung einer Anmeldung oder Registrierung zu von Dritten durchgeführten Gewinnspielen bedürfen der Textform.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2)Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3)Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

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Rechtsprechung zu § 675 BGB

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2026-01-15

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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