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§ 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Kurz erklärt

§ 315 BGB regelt den Fall, dass eine der Vertragsparteien die Leistung einseitig bestimmen soll. Im Zweifel muss diese Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen. Die Bestimmung wird durch Erklärung gegenüber der anderen Partei getroffen. Erfolgt sie nach billigem Ermessen, bindet sie die andere Partei nur, wenn sie tatsächlich der Billigkeit entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird die Bestimmung stattdessen durch gerichtliches Urteil getroffen. Dasselbe gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird, also nicht rechtzeitig erfolgt. Das Gericht übernimmt dann die Festlegung anstelle der berechtigten Partei.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2)Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3)Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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Rechtsprechung zu § 315 BGB

561
2025-06-03
2024-10-02

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.