§ 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
Kurz erklärt
§ 315 BGB regelt den Fall, dass eine der Vertragsparteien die Leistung einseitig bestimmen soll. Im Zweifel muss diese Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen. Die Bestimmung wird durch Erklärung gegenüber der anderen Partei getroffen. Erfolgt sie nach billigem Ermessen, bindet sie die andere Partei nur, wenn sie tatsächlich der Billigkeit entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird die Bestimmung stattdessen durch gerichtliches Urteil getroffen. Dasselbe gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird, also nicht rechtzeitig erfolgt. Das Gericht übernimmt dann die Festlegung anstelle der berechtigten Partei.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.