§ 675e BGB – Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3 – Zahlungsdienste › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2)In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
1.sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
2.darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.
(3)Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(4)Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 675e BGB
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2021-04-27
2020-11-17
2019-03-19
2017-10-17
2017-09-12
2017-07-25
2016-01-26
2015-10-20
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 675dUnterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 675fZahlungsdienstevertrag
- § 675gÄnderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675hOrdentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675jZustimmung und Widerruf der Zustimmung
- § 675pUnwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
- § 675sAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- § 675tWertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren…
- § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten…
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
- § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge