§ 676 BGB – Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3 – Zahlungsdienste › Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3 – Haftung
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Rechtsprechung zu § 676 BGB
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2010-04-15
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675wNachweis der Authentifizierung
- § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten…
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
- § 676aAusgleichsanspruch
- § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 676cHaftungsausschluss