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§ 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

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Rechtsprechung zu § 718 BGB

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2025-06-04
2020-02-05

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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