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§ 779 BGB – Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 21 – Vergleich

Kurz erklärt

§ 779 BGB definiert den Vergleich als Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Ein solcher Vergleich ist unwirksam, wenn der im Vertrag als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt in Wirklichkeit nicht zutrifft und bei richtiger Kenntnis der Sachlage der Streit oder die Ungewissheit gar nicht entstanden wäre. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis wird der Fall gleichgestellt, dass die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. In diesen Fällen entfaltet der Vergleich keine Wirkung, weil seine tatsächliche Grundlage fehlerhaft war.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2)Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

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Rechtsprechung zu § 779 BGB

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2023-02-23
2022-06-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.