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§ 809 BGB – Besichtigung einer Sache

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 25 – Vorlegung von Sachen

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

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Rechtsprechung zu § 809 BGB

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2023-11-09
2023-04-04
2022-04-07
2020-06-19
2018-07-20
2012-12-18
2012-09-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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