§ 808 BGB – Namenspapiere mit Inhaberklausel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1)Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2)Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 808 BGB
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2022-01-27
2022-01-18
2019-10-29
2019-07-17
2017-12-12
2011-03-15
2010-03-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 796Einwendungen des Ausstellers
- § 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798Ersatzurkunde
- § 799Kraftloserklärung
- § 800Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801Erlöschen; Verjährung
- § 802Zahlungssperre
- § 803Zinsscheine
- § 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806Umschreibung auf den Namen
- § 807Inhaberkarten und -marken