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§ 810 BGB – Einsicht in Urkunden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 25 – Vorlegung von Sachen

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

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Rechtsprechung zu § 810 BGB

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2024-03-21
2024-02-06
2024-02-06
2024-02-06
2023-04-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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