§ 83 BGB – Stiftungsverfassung und Stifterwille
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
(1)Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2)Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.
Rechtsprechung zu § 83 BGB
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2019-10-02
2019-06-06
2011-04-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 80Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81Stiftungsgeschäft
- § 81aWiderruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82Anerkennung der Stiftung
- § 82aÜbertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83aVerwaltungssitz der Stiftung
- § 83bStiftungsvermögen
- § 83cVerwaltung des Grundstockvermögens
- § 84Stiftungsorgane
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84bBeschlussfassung der Organe
- § 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 85aVerfahren bei Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung