§ 85a BGB – Verfahren bei Satzungsänderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
(1)Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2)Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
(3)Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 81aWiderruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82Anerkennung der Stiftung
- § 82aÜbertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83aVerwaltungssitz der Stiftung
- § 83bStiftungsvermögen
- § 83cVerwaltung des Grundstockvermögens
- § 84Stiftungsorgane
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84bBeschlussfassung der Organe
- § 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
- § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- § 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
- § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86hGläubigerschutz
- § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
- § 87aAufhebung der Stiftung
- § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz