§ 83c BGB – Verwaltung des Grundstockvermögens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
(1)Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(2)Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
(3)Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsprechung zu § 83c BGB
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2025-12-04
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 80Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81Stiftungsgeschäft
- § 81aWiderruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82Anerkennung der Stiftung
- § 82aÜbertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83aVerwaltungssitz der Stiftung
- § 83bStiftungsvermögen
- § 84Stiftungsorgane
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84bBeschlussfassung der Organe
- § 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 85aVerfahren bei Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
- § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- § 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung